Sachkundigenprüfung

Die Sachkundigenprüfung


Die Sachkundigenprüfung
Prüfung durch befähigte Personen
Flurförderfahrzeuge, Gabelstapler, Gabelhubwagen
nach UVV BGV D27,§§ 37-39 (bisher VBG 36)


Gesetz
In den Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Sachkundigen-Prüfung/Prüfung durch befähigte Personen von Maschinen vorgeschrieben.
Das gesamte berufsgenossenschaftliche Regelwerk wurde bzw. wird noch überarbeitet. Es ist vorgesehen, dass sich der Umfang der BG-Vorschriften auf ca. 10 Vorschriften reduziert.
Viele Vorschriften werden in BGR (Berufsgenossenschaftliche Regeln)
umgewandelt und besitzen noch den Status der Regeln der Technik.
Allein im Jahre 2004 wurden durch die BGen ca. 40 Vorschriften außer Kraft gesetzt. Auch die durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Zukunft vorgesehenen Veränderungen werden erst in den nächsten Jahren zum Tragen kommen, wenn so genannte "Technische Regeln Betriebssicher-
heit" zur praktischen Umsetzung erlassen sind.
Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen gemäß berufsgenossen -
schaftlichem Regelwerk weiter.

Der Sachkundige / die befähigte Person
Definition der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften:
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung
und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbau-
maschinen, Krane, elektrischen Anlagen, Gabelstapler usw. vorweisen
können und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (DIN, ISO, VDE-Bestimmungen usw.) vertraut sind, so daß-
sie den arbeitssicheren Zustand von Baumaschinen beurteilen können.

Definition der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu ver-
stehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Der Begriff der befähigten Person ersetzt damit die bisher geläufigen
Begriffe Sachkundiger, Fachkundiger und Sachverständiger
(letzterer bis 2007).
Wer im Einzelfall eine befähigte Person ist, muss durch den Arbeit-
geber festgelegt werden. Hier ist eine Hilfestellung im Rahmen einer Technischen Regel Betriebssicherheit zu erwarten, die nähere Maß-
gaben vorsieht.
Es gilt sicherlich: wer bisher geprüft hat, wird auch weiterhin prüfen!
Den Mitgliedern des VDBUM werden viele Vorträge und Veranstalt-
ungen zum Thema "Baumaschine" angeboten. Wer diese Möglichkeiten
nutzt, ist auf dem aktuellen Stand der Technik und Vorschriften.
Eine vorgeschriebene Prüfung zum Sachkundigen/zur befähigten Person
gibt es noch nicht. Die Ernennung zum Sachkundigen/zur befähigten
Person muss durch Ihr Unternehmen jedoch schriftlich erfolgen.
Achten Sie darauf, dass exakt aufgeführt wird, für welche Art von
Maschinen Sie zum Sachkundigen/zur befähigten Person ernannt
werden (Erdbau, Straßenbau, Bohrgeräte, Mischanlagen usw.).

Die Prüfung
Die Vorschriften, wann und wie geprüft werden muss, sind in den BGV's
festgelegt, z.B. für Baumaschinen in der VBG 40 § 50 (seit 01.01.2004
ersetzt durch BGR 500), für Krane in der BGV D6 § 26 usw.

Wie muss geprüft werden ?
Dies ist für alle Geräte und Maschinen einheitlich geregelt

    –   Sichtprüfung
    –   Funktionsprüfung
    –   Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
    –   Mängelbehebung und Nachprüfung
        (falls Mängel festgestellt wurden)
    –   Schriftliches Abnahmeprotokoll


Wann muss geprüft werden ?
Schriftliche Prüfung
Die Ergebnisse der Prüfung bzw. Nachprüfung müssen schriftlich
festgehalten wer-den.
Die Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften oder der Gewerbe-
aufsicht möchten bei Kontrollen die Abnahmeprotokolle sehen.
Prüfsiegel an den Maschinen und Geräten erleichtern die Arbeit.
Auch bei Unfällen wird sofort das Abnahmeprotokoll verlangt.
Ein Arbeitsausschuss des VDBUM hat praxisorientierte Abnahme-
protokolle und Prüfsiegel entwickelt und hält sie ständig auf dem aktuellen Stand.
Sie sind praxisbewährt und beim VDBUM erhältlich.

Abnahmeprotokolle
Da das Abnahmeprotokoll für Erdbaumaschinen zur Verwendung für
verschiedene Geräte- und Maschinentypen ausgelegt ist, können Sie
Ihre Maschinen-Prüfungen mit nur einem Vordruck abdecken, eben
praxisorientiert.



Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlich betrachtet entstehen natürlich auch Vorteile.
in Lagerschaden, der frühzeitig aufgrund der fristgerecht erfolgten
Sachkundigenprüfung bzw. Prüfung befähigte Person festgestellt wird,
verursacht z.B. € 50,- Reparaturkosten.
Wird jedoch nicht fristgerecht geprüft und es entsteht als Folge ein
Getriebeschaden, so kostet diese Reparatur das Unternehmen schnell
5.000,00 € und mehr.
Somit rechnet sich die fristgerechte Durchführung einer Prüfung in
jedem Fall. Denn nicht zuletzt durch vorbeugende Instandhaltung kann
die Einsatzbereitschaft der Maschine erheblich verbessert werden.

Sicherheit
Sicherheit muss über allem stehen. Nur gut gewartete und sachkundig
geprüfte Maschinen und Geräte haben die Voraussetzungen für kosten-
günstiges und unfallfreies Arbeiten.

Die Sachkundigenprüfung/Prüfung durch befähigte Personen ist vorge-
schrieben für alle Maschinen und Geräte.
Hier noch mal die wichtigsten Vorschriften und Regeln der BG
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)