Flurförderzeug

Was ist ein
Flurförderzeug?


Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift
sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

    •   mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind
    •   zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten
        eingerichtet sind
    •   zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind


Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung
sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß sie

    •   zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern
        von Lasten eingerichtet sind und
    •   Lasten selbst aufnehmen und absetzen können


Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung,
die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Lastauf-
nahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.


Mitgänger-Flurförderzeuge (auch "Geh-Flurförderzeuge")
sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert
werden Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen
zum Mitfahren des Fahrers, z. B. mit hochklappbaren Fahrerstand-
plattformen, ausgerüstet sein.


Regalstapler
sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.


Kommissionierstapler
sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.


Kommissioniergeräte
sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem
Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz
für den Kommissionierer.


Schmalgänge
sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne den
beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m
zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge
einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.


Kriechgeschwindigkeit
im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit
bis 2,5 km/h.


Bodenfrei Heben
ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m
über Flur.


Fahrer
sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.
Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren
oder es als Mitgänger begleiten.
ie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.


Anhänger
sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass
sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeugeangekoppelt werden können.


Öffentlicher Verkehrsraum
Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich
die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr.
Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges,
als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers.
Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landes-
recht zuständigen Behörden.


Beschaffenheit
Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen
gemäß § 2 der Maschinenverordnung.
Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in Betrieb
nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinen-
verordnung erfüllt sind.


Dies gilt nicht für

    1.   Flurförderzeuge, die den Anforderungen des
         § 3 der UVV "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b)
         vom 1. Januar 1989 entsprechen und bis zum
         31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind
    2.  sonstige Flurförderzeuge, die den Anforderungen
        des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV
        "Flurförderzeuge" (VBG 12a) vom 1. Ok-tober 1956
        in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum
        31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.


Der Unternehmer darf Flurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen.
Dies gilt nicht für Flurförderzeuge nach Absatz 2.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge nach
Absatz 2 spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforder-
ungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über die
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(89/655/EWG) entsprechen

zu § 3 Abs. 1
Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung
(Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten
Inbetriebnahme umgebaut, muss die Übereinstimmung mit den Be-
schaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten
bleiben.
Für das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG(EU) Konformitäts-
erklärung erforderlich.

zu § 3 Abs. 2 Nr. 1
Die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und
"Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) wurden mit Inkraft-
treten der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge"
(BGV D27, bisherige VBG 36) außer Kraft gesetzt.

zu § 3 Abs. 4
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG(EU)
geändert. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebs-
sicherheitsverordnung.