Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
• mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind • zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet sind • zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß sie
• zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und • Lasten selbst aufnehmen und absetzen können
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Lastauf- nahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
Mitgänger-Flurförderzeuge (auch "Geh-Flurförderzeuge") sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z. B. mit hochklappbaren Fahrerstand- plattformen, ausgerüstet sein.
Regalstapler sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
Kommissionierstapler sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
Kommissioniergeräte sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
Schmalgänge sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne den beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
Kriechgeschwindigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
Bodenfrei Heben ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
Fahrer sind Personen, die Flurförderzeuge steuern. Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren oder es als Mitgänger begleiten. ie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
Anhänger sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeugeangekoppelt werden können.
Öffentlicher Verkehrsraum Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges, als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landes- recht zuständigen Behörden.
Beschaffenheit Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinen- verordnung erfüllt sind.
Dies gilt nicht für
1. Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) vom 1. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind 2. sonstige Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV "Flurförderzeuge" (VBG 12a) vom 1. Ok-tober 1956 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
Der Unternehmer darf Flurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für Flurförderzeuge nach Absatz 2.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforder- ungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen
zu § 3 Abs. 1 Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten Inbetriebnahme umgebaut, muss die Übereinstimmung mit den Be- schaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten bleiben. Für das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG(EU) Konformitäts- erklärung erforderlich.
zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 Die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) wurden mit Inkraft- treten der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36) außer Kraft gesetzt.
zu § 3 Abs. 4 Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG(EU) geändert. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebs- sicherheitsverordnung.
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