Neue Bezeichnungen für BG-Vorschriften
Die bisherigen Abkürzungen "VBG" für Unfallverhütungsvorschriften und "ZH 1" für Regeln, Merkblätter, Sicherheitslehrbriefe usw. werden durch neue Kürzel ersetzt. Hintergrund dieser Änderungen ist die Neugliederung des berufs- genossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes mit den Zielen: Vereinfachung, Transparenz und Anwenderfreundlichkeit.
In der neuen Systematik gibt es drei Ebenen:
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Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) Diese benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrens- spezifische Forderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen Berufsgenossenschaften beschlossen. Die Vorschriften werden in die Kategorien A (Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation), B (Einwirkungen), C (Betriebsart/ Tätigkeiten) und D (Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren) eingeteilt.
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BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben den Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den BG-Vorschriften.
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BG-lnformationen (BGI) In dieser Ebene werden spezielle Veröffentlichungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen etc. zusammengefasst. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von berufs- genossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-lnformationen die Einzelberufsgenossenschaften zuständig.
Nicht zu den BG-Regeln oder BG-lnformationen gehören Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder arbeitsmedizinische Grundsätze, deshalb werden BG-Grundsätze (BGG) besonders bezeichnet.
UVV-Prüfung Die Erfahrungen unserer Sachkundigen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bieten Ihnen Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für folgende Anlagen und Gerätschaften an:
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Wartung und Prüfung von Hebezeugen, Hebebühnen BGV D6 sowie Winden und Zuggeräten nach BGV D8
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Wartung und Prüfung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln nach VBG 9a
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Wartung und Prüfung von Leitern und Tritten nach BGV D36
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Wartung und Prüfung Kraftbetriebener Türen und Tore
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Von unserem Kundendienst erhalten Sie
- für Ihren Stapler -
die von den Berufsgenossenschaften vorgeschriebene Prüfplakette gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
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Mobiler Prüfdienst Autorisierte Fachfirma für Prüfungen und Instandsetzung gemäß UVV von mechanisch, elektrisch und hydraulisch betriebenen Hebe- zeugen führender deutscher Hersteller (z. B. DEMAG, ABUS, YALE, GREIFZUG, HADEF, PFAFF).
Anschlagmittel UVV VBG 9a § 40 Lastaufnahmemittel UVV VBG 9a § 40 Scherenhubtische (Hebebühnen) UVV VBG 14, § 38, 39 und 40 Flurförderfahrzeuge, Gabelstapler, Gabelhubwagen UVV BGV D27,§§ 37-39 (bisher VBG 36) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A2, §5 Handhebezeuge UVV BGV 8 § 23 Ladebrücken und fahrbare Rampen ZH 1/156 Kraftbetriebene Türen und Tore ZH 1/494 Wartung und Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren gem. den Richtlinien für kraftbetätigte Türen und Tore DIN EN 12453 Feb. 2001 u. DIN EN 126040 Aug. 2000
Die gesetzlichen Bestimmungen sind unumgänglich. Sie besagen, dass alle Maschinen/Geräte und Tore mindestens einmal jährlich einer BGV-(UVV) Prüfung unterzogen werden müssen. Für die Einhaltung der Vorschrift ist der Betreiber verantwortlich.
Die durchgeführten Prüfungen müssen in Prüfbüchern eingetragen werden, welche bei einem Unfall oder auf Verlangen dem Gewerbeaufsichts- amt oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen sind.
Für die vorgeschriebene jährliche Überprüfung sowie das eventuelle Erstellen der Prüfbücher steht Ihnen unser Kundendienstservice zur Verfügung, auch für Maschinen/Geräte und Tore die nicht aus unserer Lieferung stammen.
Gerne unterbreiten wir Ihnen einen unverbindliches Angebot über eine BGV-(UVV) Prüfung mit oder ohne Wartung.
Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungs- vorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmal- gängen erforderlichen Sicherheits einrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheits- einrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.
zu § 37 Abs. 1: Diese Forderung schließt auch Anbaugeräte ein, die nicht fester Be- stand teil des Flurförderzeuges sind.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Er- fahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförder- zeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvor- schriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimm- ungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum soweit vertraut ist, daß er den ar- beitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.
§ 38 Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zu- standes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirk- samkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
zu § 38: Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).
§ 39 Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten: Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden
1.
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Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,
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Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
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3.
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Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
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Angaben über notwendige Nachprüfungen,
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Name und Anschrift des Prüfers.
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(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird Der Prüfnachweis kann auch über EDV geführt werden. Es muss aber erkennbar sein, wer die Eingabe vorgenommen hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mittels Passwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Plaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten sicherheitstechnischen Mängel behoben sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen werden können. Um die Einsichtnahme bei Bedarf zu ermöglichen, sollte der Prüfnachweis so nah wie möglich am Einsatzort einsehbar sein. Bei gemieteten oder geliehenen Flurförderzeugen ist gegebenenfalls eine Kopie des letzten Prüfnachweises ausreichend. In jedem Fall ist aber auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Aufsichtsbehörde das Original des Prüfnachweises vorzulegen.
Zur Sicherheit: Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für Flurförderzeuge BGV D 27 § 37 sind Flurförderzeuge (Gabelstapler /Lagertechnikfahrzeuge) mindestens einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Nach dieser Vorschrift sind für die Sicherheit Ihrer Fahrzeuge allein die Betreiber verantwortlich. Wir prüfen Ihre Fahrzeuge, egal welches Fabrikat, nach den neusten Vorschriften
Insbesondere werden überprüft:
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Lenkung, Bremsen, Räder
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Fahrgestell
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Schalter, Antrieb
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Hydraulische Anlage
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Hubgerüst, Hubketten, Huborgane
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Lastaufnahmemittel (Gabelzinken)
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Anbaugeräte
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Fahrerschutzeinrichtungen
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